Hausordnung und Vereinbarung
über die Nutzung des Bootshauses der RGW

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§ 1 Nutzungsgegenstand
Die RGW vermietet an die Rudergäste (im Folgenden Mieter genannt) zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts und der Übernachtung zur nicht ausschließlichen Nutzung den Übernachtungsraum sowie die Dusch- und Sanitärräumlichkeiten im Bootshaus der RGW, Würzburger Str. 27. In der Bootshalle, im Clubraum und im Fitnessraumraum ist der Aufenthalt von Rudergästen nur in Gegenwart von RGW-Mitgliedern gestattet. Im Bootshaus darf wegen Feuergefahr nicht mit offener Flamme gekocht werden. Die Mietsache darf nur zu dem vorgenannten Zweck genutzt werden. Für die Mieter besteht die Verpflichtung zur sorgfältigen Nutzung. Die Räume und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand zu halten.

§ 2 Zustand des Bootshauses
Die Mietsache wird in dem vorhandenen und besichtigten Zustand übergeben und von den Mietern übernommen. Für die ordnungsgemäße, insbesondere unbeschädigte und gereinigte Rückgabe des Bootshauses sind die Mieter gemeinschaftlich verpflichtet. Die Mieter haften persönlich für jedwede Beschädigung der von ihnen oder den Teilnehmern ihrer Veranstaltung verursachten Schäden der RGW in vollem Umfang. Beschädigungen der Mietsache, die die Mieter schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen oder zu ersetzen.

§ 3 Müll
Im Bootshaus sind Behälter für verschiedene Müllarten aufgestellt. Die Mieter sind verpflichtet, ihren Müll wie folgt getrennt nach verschiedenen Müllsorten zu entsorgen und abfuhrbereit aufzustellen:
1. Glas
2. Wertstoffe
3. Restmüll (sonstiger Abfall)
Die Mieter haften gegenüber der RGW für jedweden zusätzlichen Aufwand, der der RGW dadurch entsteht, dass Müll nicht entsorgt oder nicht getrennt gelagert wird.

§ 4 Nutzungsentgelt
Das Nutzungsentgelt für die Nutzung des Bootshauses beträgt 7,50 €/Person für die Übernachtung im Bootshaus inkl. Nutzung der WCs und Duschen sowie 6,00 €/Person für die Übernachtung im Zelt inkl. Nutzung der WCs und Duschen. Der Gesamtbetrag ist bei Ankunft (Schlüsselübergabe) zu entrichten.

§ 5 Instandhaltung/Instandsetzung
Der Mieter hat die Räume ausreichend zu lüften und zu beheizen und hat auf die sparsame Nutzung von Duschwasser zu achten. Für die Beschädigung des Mietobjekts und des Gebäudes sowie der zum Mietobjekt oder zu dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig soweit sie von ihm verursacht worden sind. Nach Verlassen des Bootshauses sind die benutzten Räume besenrein zu übergeben.

§ 6 Verkehrssicherungspflicht
Die Mieter übernehmen hinsichtlich des Mietgegenstands die Verkehrssicherungspflicht. Die Mieter stellen die Vermieterin im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Mietobjekt frei.

Wertheim, den 06.11. 2007
Rudergesellschaft Wertheim von 1902 e.V.
Dr. Bernd Kober
1. Vorsitzender

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